Der Name der Anstalt lautet gem. § 32 Abs. 1 S. 1 LDSG „Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz“.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trifft nur mittelbare Aussagen zum Verbraucherschutz. Datenschutz ist Grundrechtsschutz. Die DSGVO schütz das Grundrecht des Einzelnen auf eine rechtmäßige Datenverarbeitung. Im Verbraucherschutz geht es hingegen um wirtschaftliche Missverhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung.
Das ULD nimmt nur in begrenztem Umfang Aufgaben des Verbraucherschutzes wahr. Dies erfolgt primär mit dem neu eingefügten § 12a UKlaG, wonach Datenschutzaufsichtsbehörden in Verbraucherschutzklagen angehört werden. Aufgaben des Verbraucherschutzes werden durch die Verbraucherschutzverbände wahrgenommen. Den Verbraucherschutzverbänden sollten keine Kompetenzen genommen werden. Sie sind in der jüngsten Vergangenheit außerordentlich erfolgreich bei der Durchsetzung von Verbraucher*inneninteressen gegenüber missbräuchlichen Klauseln von Unternehmen vorgegangen. Die besonderen Kompetenzen der Verbraucherschutzverbände sind gemäß ihren eigenen, besonderen Bedürfnissen, insbesondere in Zivilverfahren, zu fördern. Das ULD sollte nicht mit weiteren Aufgaben zusätzlich belastet werden, sondern in seiner Kernkompetenz zur Durchsetzung von Grundrechten in einer digitalisierten Welt gestärkt werden. Datenschutz hat diesbezüglich eine eigene Schutzperspektive.
Werden Daten- und Verbraucherschutz gleichrangig neben einander gestellt, erfolgt eine Gleichordnung, die durch die tatsächliche Aufgabenzuteilung nicht gedeckt ist und aus verfassungsrechtlicher Perspektive auch nicht gedeckt sein sollte.