Zum Stichtag des 31. Juli 2016 waren im deutschen Ausländerzentralregister 1.475 minderjährige Ausländer mit dem Familienstand „verheiratet“ gelistet. Das ergab eine Antwort des BMI auf eine Anfrage der Grünen Fraktion im Bundestag. Die Dunkelziffer liegt vermutlich höher. Der Großteil der verheirateten Minderjährigen stammt aus Syrien, Afghanistan und dem Irak – aber auch aus einigen ost- und sudosteuropäischen Staaten wie Bulgarien, Rumänien, Polen und Griechenland. Fast 80% der verheirateten Minderjährigen sind Mädchen, 361 sind Kinder unter 14 Jahren.
In Deutschland liegt das Alter für Ehemündigkeit bei 18 Jahren. In Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz eine Eheschließung auch für Paare, bei denen einer der Partner zwischen 16 und 18 Jahren alt ist. Die in Deutschland geltenden Gesetze müssen auch bei Fragen zur Anerkennung von nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen ausnahmslos zur Anwendung kommen.
Nach deutschem Recht sind sexuelle Handlungen mit unter 14-jährigen Kindern Kindesmissbrauch. Der deutsche Staat muss hier seiner Fürsorgepflicht für die Kinder gerecht werden. Eine Anerkennung und Fortsetzung von Ehen mit unter 14-jährigen Kindern darf es grundsätzlich nicht geben. Auch eine Anerkennung von Ehen, in denen ein Partner das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, darf es nicht geben, da durch eine Anerkennung das deutsche Recht unterwandert werden würde. Die Fortsetzung derartiger Ehen ist behördlich zu unterbinden. In jenen Fällen, bei denen nach deutschem Recht eine Ausnahme möglich wäre (bei Ehen in denen einer der Partner zwischen 16 und 18 Jahren alt ist), kann die Anerkennung nur dann erfolgen, wenn nach einer dem in Deutschland angewandten Verfahren gleichwertigen Überprüfung die Eheschließung erlaubt würde und dem Kindeswohl nicht entgegenstünde.