Es ist unbestritten, dass die Religionsfreiheit ein hohes und zu Recht verfassungsmäßig geschütztes Gut darstellt, aber folgende Gründe sprechen eindeutig für ein Ende des betäubungslosen Schlachtens in Deutschland:
- Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung ist für die Tiere mit großer Angst und erheblichen Leiden und Schmerzen verbunden. Das Leiden beginnt bereits beim Fixieren der Tiere. Vor allem Rinder können oftmals nur unter erheblicher Gewaltanwendung in die erforderliche Lage gebracht werden. Spezielle Fixationseinrichtungen (z.B. Weinberg´scher Legeapparat) führen zu Stress und deutlichen Angstzuständen bei den Tieren. Der Schächtschnitt selber führt, da er durch schmerzempfindliche Gewebe geführt wird, zu erheblichen Schmerzen. Häufig müssen mehrere Schnitte angesetzt werden, damit dass Tier rasch ausbluten kann. Dennoch dauert der Todeskampf der Tiere bis zu 2 Minuten.
- Durch die Staatszielbestimmung Tierschutz wird der ethische Tierschutz gestärkt. Daraus folgt für den Gesetzgeber auch die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Mit der Staatszielbestimmung wurde auch die Möglichkeit zur Einschränkung von Grundrechten, bspw. der Religionsfreiheit, eröffnet.
- Mit der Elektrokurzzeitbetäubung ist ein akzeptabler Kompromiss vorhanden. Bei der Elektrokurzzeitbetäubung wird eine Zange am Kopf des Tieres angesetzt und ein elektrischer Strom mit einer Spannung von 240 Volt für die Dauer von ein bis zwei Sekunden durch das Gehirn des Tieres geleitet. Dieses verliert dadurch an Schmerzempfinden und das Bewusstsein, allerdings nur für kurze Zeit, was jedoch ausreicht, um anschließend mit einem Messer den Schächtschnitt durchzuführen und die Entblutung herbeizuführen. Die Elektrokurzzeitbetäubung wird daher auch von den Verantwortlichen der islamischen Gemeinde in Berlin bereits seit 1989 akzeptiert und ist für die Tiere mit deutlich weniger Schmerzen und Leiden verbunden.
- Viele führende Religionswissenschaftler bestätigen, dass eine religiöse Schlachtung auch mit vorheriger Elektrokurzzeitbetäubung im Sinne des Islam sei (Konferenz an der Kairoer Al Azhar Universität, 2002). Auch der Leiter der Veterinärmedizin der Universität Istanbul hat 2008 offiziell bestätigt, dass die für Religionsangelegenheiten zuständige Behörde eine Fatwa (religiöse Vorschrift) erlassen hat, nach der eine Schlachtung mit Betäubung nicht gegen den Islam verstoße. Die meisten Moslems in Deutschland haben die Elektrokurzzeitbetäubung längst akzeptiert. Auch der Dachverband der Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religionen rief anlässlich des islamischen Opferfest 2009 dazu auf, Tiere beim Schächten nicht zu quälen und sprach sich für die Elektrokurzzeitbetäubung aus. Manche Gelehrte tolerieren die Betäubung nicht nur, sie schreiben sie auch zwingend vor, weil sie schneller und schonender zu einem Erlöschen des Bewusstseins führt. Mit einer ähnlichen Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im November 2009 einem türkischen Verein und einem Metzger das Schächten von Tieren für das Opferfest Kurban Bayram verboten. Wenn eine Gemeinschaft gewöhnlich Fleisch von zunächst betäubten und dann erst getöteten Tieren esse, liege kein zwingendes religiöses Schächtgebot vor. Die Tiere ohne Betäubung zu schlachten, sei dann eher traditionell als religiös begründet. Nach Ansicht der Richter rechtfertige dies keine Ausnahme vom Tierschutzgesetz.
Quelle: http://www.bmt-tierschutz.de/schaechten/
Grundgesetz Art. 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.