Wir, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in Schleswig-Holstein, bedanken uns beim Energiewendeministerium, an vorderster Stelle bei unserem Minister Dr. Robert Habeck und bei unserer Staatssekretäring Dr. Ingrid Nestle, dass die Anhebung des Erdölförderzinses auf den gemäß Bundesbergrecht maximalen Wert von 40% -abhängig vom Ölpreis- umgesetzt wurde. Das war ein langer Weg, den wir seit 2012 mit dem Zwischenschritt 21% erfolgreich zusammen gegangen sind.
Denn diese Erhöhung des Landesanteils an den landeseigenen fossilen Ressourcen ist nicht nur aus einer Vielzahl von Gründen geboten, sie hat zudem auch dazu geführt, dass zahlreiche Fracking-Vorhaben aus finanziellen Gründen eingestellt wurden, worüber sich die örtliche Bevölkerung aus gutem Grund freut, denn die Sicherheit des Trinkwassers und die Schonung der Atmosphäre wären durch Fracking in Frage gestellt worden.
Noch ist der Barrelpreis mit 126 Euro = ca. 131 US-Dollar ziemlich hoch gegriffen, ab welchem 40% fällig werden. Im Grunde wäre der 40%ige Förderzins durchaus schon ab hypothetischen 100 US-Dollar pro Barrel vertretbar zu erheben, denn der Gewinn für die Abbau-Unternehmen ist bei solchen Ölpreisen erheblich. Darum soll es aber im Moment auch vor dem Hintergrund des niedrigen Ölpreises nicht gehen, vielmehr steht nun im Mittelpunkt, dass den Abbau-Unternehmen bisher gestattet wird, die eigenen Kosten bzw. große Teile davon vom Förderzins abzuziehen.
Dies ist geregelt in §12 der entsprechenden Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe, welche diesem Antrag am Ende beigefügt ist.
Wir, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in Schleswig-Holstein, rufen daher unsere Landesregierung in Schleswig-Holstein und insbesondere unser Energiewendeministerium dazu auf, nach Möglichkeiten zu suchen, die absetzbaren Feldesbehandlungskosten zeitnah und notfalls zunächst schrittweise auf null zu reduzieren.
Bisher können die auf die echten Kosten sogar noch 18% Verwaltungskosten aufschlagen werden - und das alles geht vom Förderzins und damit vom Anteil unseres Landes Schleswig-Holstein ab.
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Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe / § 12
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl
(1) Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Prozentsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 10 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,
2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,
3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,
4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 % der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.