" Die HSH Nordbank macht Schuldner-Träume wahr: Einer einzigen Reederei hat die marode Landesbank von Hamburg-Schleswig-Holstein 547 Millionen Euro erlassen. Nach Informationen unserer Zeitung handelt es sich bei dem Unternehmen um die Norddeutsche Vermögen Holding (NVH) von Bernd Kortüm, zu der unter anderem die Norddeutsche Reederei H. Schuldt gehört. Das alles geschah mit Wissen der Landesregierung. " http://www.shz.de/regionales/themen/hsh-nordbank/hsh-nordbank-erlaesst-hamburger-reederei-547-millionen-euro-id15241626.html
" Unterdessen kommen immer neue Details rund um den Schuldenerlass ans Tageslicht. So saß Kortüm, dessen Reederei die HSH im Juni 547 Millionen Euro erließ, elf Jahre lang im Beirat der Bank, von März 2004 bis Ende Juni 2015." http://www.kn-online.de/News/Aktuelle-Politik-Nachrichten/Nachrichten-Politik/500-Millionen-Deal-Kortuem-sass-elf-Jahre-im-HSH-Beirat
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Ausdrücklich unabhängig von diesen derzeit diskutieren konkreten Fällen gibt es eine Menge potentielle Anknüpfungspunkte der Geschäftsführung zur Gesellschaft, hier einige Beispiele:
4.6 Haftung wegen Missmanagement
Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflichten, kommt eine persönliche Haftung in Betracht.
Unter dem Titel Misswirtschaft werden dabei eine Reihe von Pflichtverletzungen diskutiert. Zu beachten ist, dass jeder Geschäftsführer einen Ermessensspielraum hat, der auch vom konkreten Unternehmen abhängig ist. Als Pflichtverletzungen können gelten: Die zweckwidrige Verwendung von Kassenfehlbeständen, Warenlieferung auf Kredit ohne Sicherheit, mangelnde Verwertung von Geschäftschancen, außergewöhnlich riskante Beteiligung an anderen Unternehmen.
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer nicht, wenn er auf Weisung eines weisungsberechtigten Organs handelt. Fehlerhafte Weisungen des weisungsberechtigten Organs muss er aber nicht befolgen. Bei anfechtbaren Beschlüssen muss er nach pflichtgemäßem Ermessen sein eigenes Verhalten entscheiden.
4.7 Unerlaubte Handlungen
Der Geschäftsführer macht sich gegenüber der GmbH persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er seine ihm intern gesetzte Vertretungsmacht überschreitet und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.
Auch eine persönliche Bereicherung, die dem Geschäftsführer nicht als Vergütung zusteht macht ihn schadensersatzpflichtig. So z.B. bei der Annahme von Schmiergeldern oder Privatreisen auf Geschäftskosten, Beschäftigung von Mitarbeitern zu privaten Zwecken.
Hierher gehören auch die Haftungstatbestände, die entstehen, wenn der Geschäftsführer zur Unzeit kündigt und dadurch die GmbH handlungsunfähig wird und ein Schaden entsteht.
4.8 Verdeckte Gewinnausschüttung
Die verdeckte Gewinnausschüttung meint Fallkonstellationen in denen dem Gesellschafter/Geschäftsführer, den Fremdgeschäftsführer kann dieses Problem nicht betreffen, Gewinne zufließen, die nach außen hin nicht als solche Gewinnausschüttungen bezeichnet sind.
Stellt sich z.B. nach einer Prüfung des Finanzamtes heraus, dass die Bezüge des Geschäftsführers nicht angemessen sind, wird in Höhe der Unangemessenheit eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, die an die GmbH zurückzuzahlen ist. Die Angemessenheitsprüfung hat im jeweiligen Einzelfall in mehreren Stufen zu erfolgen.
Beispielhaft seien dazu einige weitere Fälle genannt:
1. Gewinnbeteiligung des Gesellschafter/Geschäftsführers in Höhe von 50 % ohne betragsmäßige Begrenzung,
2. Gewährung zinsverbilligter Kredite an den Gesellschafter/Geschäftsführer, wenn diese einem sog. Fremdvergleich nicht standhalten,
3. die formlose Aufhebung eines Wettbewerbsverbots gegenüber dem Gesellschafter/Geschäftsführers ohne Ausgleichszahlung.
Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist es gleichgültig ob der Vermögensvorteil dem Gesellschafter/ Geschäftsführer oder einer ihm nahe stehenden Person zufließt.